Umsetzung der
Hämotherapie-Richtlinien
(auch als
Download im PDF-Format)
Alle Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung,
die Blutprodukte anwenden, sind gemäß § 15 (1) Transfusionsgesetz
verpflichtet, ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik einzurichten.
Formulare zum Download:
1. Erklärung zur Anwendung von Blutprodukten für
Krankenhäuser und Praxen 2009
(Download
im PDF-Format)
2. Qualitätsbericht Krankenhäuser 2009 (Download
im PDF-Format)
3. Qualitätsbericht Praxen 2009 (Download
im PDF-Format)
4. Qualifikationsvoraussetzungen 2009 (Download
im PDF-Format)
Information zur Richtlinie
Die Richtlinien
der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie-Richtlinien)
spezifizieren die Anforderungen des Transfusionsgesetzes und die
Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem. Dementsprechend
müssen alle am Verfahren beteiligten anwendenden Einrichtungen ein
Qualitätssicherungssystem vorhalten sowie ein
Qualitätsmanagement-Handbuch erstellen und pflegen. Regelmäßig
müssen Selbstinspektionen (interne Audits) durchgeführt werden.
Darüber hinaus müssen entsprechend qualifizierte Personen für die
Funktionen eines Qualitätsbeauftragten, eines
Transfusionsverantwortlichen, eines Transfusionsbeauftragte und
ggf. einer Transfusionskommission benannt werden.
Die Landesärztekammern haben die Aufgabe, die Einhaltung der
Hämotherapie-Richtlinien zu überwachen. Dazu legen die Einrichtungen
der Ärztekammer Hamburg jährlich (bis zum 01.03. des Folgejahres)
eine „Erklärung zur Anwendung von Blutprodukten" und einen
„Qualitätsbericht“ ausgefüllt vor.
Darüber hinaus fordern die Hämotherapie-Richtlinien, dass die
Benennung des Qualitätsbeauftragten, der zwingend Arzt sein muss, im
Benehmen mit der zuständigen Landesärztekammer erfolgt. Die Position
des Qualitätsbeauftragten kann auch fremd besetzt werden, dies
bedarf jedoch einer vertraglichen Regelung zwischen dem
Qualitätsbeauftragten und der durchführenden Einrichtung.
In Ausnahmefällen kann auf die Benennung eines Qualitätsbeauftragten
in einer Einrichtung der Krankenversorgung verzichtet werden. Dies
ist nur dann möglich, wenn alle der im Folgenden aufgeführten
Bedingungen gemäß Hämotherapie-Richtlinien erfüllt sind:
-
In der Einrichtung der Krankenversorgung werden jährlich weniger
als 50 Erythrozytenkonzentrate transfundiert.
-
Die Anwendung von Erythrozytenkonzentraten erfolgt ausschließlich
durch den ärztlichen Leiter der Einrichtung.
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Andere Blutkomponenten oder Plasmaderivate zur Behandlung von
Hämostasestörungen werden in der Einrichtung nicht angewendet.
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In der Einrichtung der Krankenversorgung werden regelmäßig nur
einem Patienten zum selben Zeitpunkt Erythrozytenkonzentrate
transfundiert.
-
Sämtliche Prozessschritte der Erythrozytentransfusion finden in
der Verantwortung des ärztlichen Leiters der Einrichtung statt.
Ihre Ansprechpartnerinnen in der Ärztekammer Hamburg sind:
Frau Debora Aust, Tel.: 040-202299-240
Frau Dr. Silke Schrum, Tel.: 040-202299-240
Gesetze:
Transfusionsgesetz
(Bundesministerium der Justiz)
Leitlinien / Richtlinien (BÄK):
1.
Querschnitts-Leitlinien (BÄK) zur Therapie mit
Blutkomponenten und Plasmaderivaten – 4. Auflage
2.
Richtlinien zur Gewinnung von Blut und
Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)
Gesamtnovelle 2005, mit Änderungen und Ergänzungen 2007
Musterarbeitsanweisungen (BÄK):
Musterarbeitsanweisung zur Transfusion von
Erythrozytenkonzentraten
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