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Umsetzung der Hämotherapie-Richtlinien

(auch als Download im PDF-Format)

Alle Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, sind gemäß § 15 (1) Transfusionsgesetz verpflichtet, ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik einzurichten.

Formulare zum Download:

1. Erklärung zur Anwendung von Blutprodukten für Krankenhäuser und Praxen 2009
    (Download im PDF-Format)

2. Qualitätsbericht Krankenhäuser 2009 (Download im PDF-Format)

3. Qualitätsbericht Praxen 2009 (Download im PDF-Format)

4. Qualifikationsvoraussetzungen 2009 (Download im PDF-Format)


Information zur Richtlinie

Die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie-Richtlinien) spezifizieren die Anforderungen des Transfusionsgesetzes und die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem. Dementsprechend müssen alle am Verfahren beteiligten anwendenden Einrichtungen ein Qualitätssicherungssystem vorhalten sowie ein Qualitätsmanagement-Handbuch erstellen und pflegen. Regelmäßig müssen Selbstinspektionen (interne Audits) durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen entsprechend qualifizierte Personen für die Funktionen eines Qualitätsbeauftragten, eines Transfusionsverantwortlichen, eines Transfusionsbeauftragte und ggf. einer Transfusionskommission benannt werden.

Die Landesärztekammern haben die Aufgabe, die Einhaltung der Hämotherapie-Richtlinien zu überwachen. Dazu legen die Einrichtungen der Ärztekammer Hamburg jährlich (bis zum 01.03. des Folgejahres) eine „Erklärung zur Anwendung von Blutprodukten" und einen „Qualitätsbericht“ ausgefüllt vor.

Darüber hinaus fordern die Hämotherapie-Richtlinien, dass die Benennung des Qualitätsbeauftragten, der zwingend Arzt sein muss, im Benehmen mit der zuständigen Landesärztekammer erfolgt. Die Position des Qualitätsbeauftragten kann auch fremd besetzt werden, dies bedarf jedoch einer vertraglichen Regelung zwischen dem Qualitätsbeauftragten und der durchführenden Einrichtung.

In Ausnahmefällen kann auf die Benennung eines Qualitätsbeauftragten in einer Einrichtung der Krankenversorgung verzichtet werden. Dies ist nur dann möglich, wenn alle der im Folgenden aufgeführten Bedingungen gemäß Hämotherapie-Richtlinien erfüllt sind:

  • In der Einrichtung der Krankenversorgung werden jährlich weniger als 50 Erythrozytenkonzentrate transfundiert.
     
  • Die Anwendung von Erythrozytenkonzentraten erfolgt ausschließlich durch den ärztlichen Leiter der Einrichtung.
     
  • Andere Blutkomponenten oder Plasmaderivate zur Behandlung von Hämostasestörungen werden in der Einrichtung nicht angewendet.
     
  • In der Einrichtung der Krankenversorgung werden regelmäßig nur einem Patienten zum selben Zeitpunkt Erythrozytenkonzentrate transfundiert.
     
  • Sämtliche Prozessschritte der Erythrozytentransfusion finden in der Verantwortung des ärztlichen Leiters der Einrichtung statt.

Ihre Ansprechpartnerinnen in der Ärztekammer Hamburg sind:
Frau Debora Aust, Tel.: 040-202299-240
Frau Dr. Silke Schrum, Tel.:  040-202299-240



Gesetze:

Transfusionsgesetz (Bundesministerium der Justiz)


Leitlinien / Richtlinien (BÄK):

1. Querschnitts-Leitlinien (BÄK) zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten – 4. Auflage

2. Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie)
Gesamtnovelle 2005, mit Änderungen und Ergänzungen 2007


Musterarbeitsanweisungen (BÄK):

Musterarbeitsanweisung zur Transfusion von Erythrozytenkonzentraten