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Information zur Ausbildung

 

Fortbildung und Arbeitsverträge

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Berufsausbildungsvertrag

Das duale Ausbildungssystem

Ausbildungsverordnung

Ausbildungsrahmenplan

Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Ausbildungsvergütung

Jugendarbeitsschutzgesetz

Berufsschulbesuch

Urlaub

Ende der Ausbildungszeit, Weiterbeschäftigung, Wiederholung der Prüfung

Vorzeitige Prüfung

Prüfungstermine

Zulassung zur Abschlussprüfung

 

Berufsausbildungsvertrag 

Ausbildender Arzt und Auszubildende, bei Jugendlichen unter 18 Jahren auch die gesetzlichen Vertreter, sind Vertragspartner zur Begründung eines Berufsausbildungsvertrages. Vor Beginn der Ausbildung ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Der Berufsausbildungsvertrag muss laut § 11 Berufsbildungsgesetz bestimmte Mindestangaben enthalten:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

  5. Dauer der Probezeit,

  6. Zahlung und Höhe der Vergütung,

  7. Dauer des Urlaubs,

  8. Voraussetzungen, unter denen das Berufsausbildungsverhältnis gekündigt werden kann,

  9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

Das duale Ausbildungssystem

  • ist das Zusammenwirken von schulischer und praxisbezogener Berufsausbildung

  • Berufsschule: unterliegt der Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer

  • Arztpraxis: Ausbildungsbetriebe unterliegen u.a. den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes

Ausbildungsverordnung

In der Ausbildungsverordnung sind die Ausbildungsziele und Inhalte der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe festgelegt. Die Ausbildungsverordnung über die Berufsausbildung zur Med. Fachangestellten / zur Arzthelferin vom 26. April 2006 regelt die inhaltliche und zeitliche praxisbezogene Ausbildung. (Sie können die aktuelle Ausbildungsverordnung bei der Ärztekammer anfordern)

Bestandteile der Ausbildungsverordnung sind:

  • Die Bezeichnung des Ausbildungsberufes

  • Ausbildungsdauer

  • Ausbildungsberufsbild

  • Ausbildungsrahmenplan

  • Prüfungsanforderungen.

Die Ausbildungsverordnung legt verbindlich die Mindestinhalte der beruflichen Ausbildung fest.

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Ausbildungsrahmenplan

Nach § 11 Abs. 1. Ziff. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist der individuelle Ausbildungsplan, der vom ausbildenden Arzt unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildende zu erstellen ist.

(§ 14 Berufsausbildungsverordnung), Bestandteil des Ausbildungsvertrages und damit für den Ablauf und Inhalt der Ausbildung durch den ausbildenden Arzt und seine Mitarbeiter, die er bei dieser Ausbildung unter seiner Aufsicht und Verantwortung heranzieht, verbindlich.

Der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Ausbildungsverordnung) ist Basis für die Erstellung des praxisspezifischen, individuellen Ausbildungsplans. Er ist mit dem Lehrplan für die Fachklassen an der Berufsschule und den Inhalten der Zwischen- und Abschlussprüfung zeitlich abgestimmt.

Ausbildungsnachweis

Der Ausbildungsnachweis dient der Information und Kontrolle aller an der Ausbildung Beteiligten. Er muss zur Abschlussprüfung bei der Ärztekammer vorgelegt werden und kann bei rechtlichen Auseinandersetzungen von großer Bedeutung sein. Der Ausbildungsnachweis ist von den Auszubildenden während der Ausbildungszeit zu führen. Er soll den zeitlichen und sachlichen Ablauf der praxisbezogenen Ausbildung wiedergeben und den Ausbilder bzw. die Ausbildende über den Ausbildungsstand informieren. Die Berichte müssen dem Ausbildenden regelmäßig zur Kontrolle und Unterschrift vorgelegt werden.

Die Ausbildungsnachweise werden zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung regelmäßig durch die Ärztekammer geprüft. Die Auszubildende sowie der Ausbilder erhalten hierüber eine Beurteilung.

Ausbildungsvergütung

Zurzeit beträgt die Ausbildungsvergütung laut Gehaltstarifvertrag vom 1. Juli 2004:

  • Im 1. Ausbildungsjahr € 480,26

  • Im 2. Ausbildungsjahr € 521,56

  • Im 3. Ausbildungsjahr € 565,46

 

Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gewährt Jugendlichen einen besonderen Schutz. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer 15, aber noch keine 18 Jahre alt ist.

Berufsschulbesuch

Der regelmäßige Besuch der Berufsschule ist während der gesamten Ausbildungszeit Pflicht. Der ausbildende Arzt hat die Auszubildende für den Besuch der Berufsschule freizustellen.

Ob und wann Sie nach der Schule arbeiten müssen, ist abhängig von Ihrem Alter: Auszubildende, die unter 18 Jahre alt sind, haben an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden Anspruch auf einen freien Nachmittag einmal in der Woche.

Volljährige Auszubildende können nach einem mehr als fünfstündigen Berufsschultag beschäftigt werden. Auszubildende (Volljährige und Minderjährige) dürfen vor einem bis 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden.

Die Berufsschule ist bemüht, die Wünsche des Ausbilders bzgl. der Berufsschultage zu berücksichtigen (Augustjahrgänge). Für Auszubildende, die im Februar anfangen, sind die Berufsschultage nicht wählbar (sog. Kleiner Jahrgang).

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Urlaub

Auszubildenden ist der Urlaub so zu gewähren, dass der Berufsschulunterricht nicht beeinträchtigt wird, also während der Zeit der Schulferien. Auszubildende haben zurzeit einen Urlaubsanspruch von jährlich 26 Arbeitstagen (Sonnabende sind keine Arbeitstage).

In dem Kalenderjahr, in dem die Auszubildende das 30. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Jahresurlaub auf 28 Arbeitstage.

Ende der Ausbildungszeit, Weiterbeschäftigung, Wiederholung der Prüfung

Bei bestandener Abschlussprüfung endet die Ausbildungszeit an dem Tag, an dem der Prüfungsausschuss der Auszubildenden das Bestehen schriftlich bestätigt und diese Bestätigung dem Arbeitgeber vorgelegt wird. Dies ist in der Regel der Tag der letzten Prüfung.  

Frühestens drei Monate vor diesem Tag sollte der ausbildende Arzt der Auszubildenden mitteilen, ob er sie nach bestandener Abschlussprüfung weiterbeschäftigen will. Das Entsprechende gilt für die Auszubildende. Wird die geprüfte Med. Fachangestellte/Arzthelferin nach der bestandenen Prüfung weiter beschäftigt, so entsteht bereits am ersten Tag nach der bestandenen Prüfung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so läuft das Ausbildungsverhältnis bis zum vereinbarten Ende weiter.

Die Auszubildende – nicht jedoch der ausbildende Arzt – kann verlangen, dass der Ausbildungsvertrag bis zur Wiederholungsprüfung, längstens jedoch um ein Jahr, verlängert wird. Diese Verlängerung ist der Kammer anzuzeigen. Der ausbildende Arzt kann sich dieser Forderung nur aus wichtigem Grund widersetzen. Der ausbildende Arzt hat die Gebühr für die Wiederholungsprüfung zu entrichten. Für die Zeit der Verlängerung ist die Ausbildungsvergütung zu zahlen.

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Vorzeitige Prüfung

Voraussetzung:

1.       Notendurchschnitt von mindestens 2,4 im letzten Berufsschulzeugnis,

2.       Zustimmung des Ausbilders

Zu einer externen Prüfung können sich Personen anmelden, die mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf der Med. Fachangestellten/Arzthelferin tätig gewesen sind. Hält die Ärztekammer die Prüfungsvoraussetzungen nicht für erfüllt, entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.

Prüfungstermine 

Es gibt zwei Prüfungstermine pro Jahr (Sommer- und Winterprüfung). Diese werden von der Ärztekammer nach Absprache mit der Berufsschule festgelegt. Sie müssen rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden (drei Monate vor dem ersten Prüfungstag).

Zulassung zur Abschlussprüfung

Die Anmeldung zur Prüfung hat immer schriftlich zu erfolgen. Die Zulassung erfolgt nach Prüfung durch die Ärztekammer. Zur Abschlussprüfung wird zugelassen:

  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

  • wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft ordnungsgemäß und vollständig geführt hat,

  • wessen Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge eingetragen ist.

Es können auch Auszubildende zur Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dieses rechtfertigen.

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Informationen zur   

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