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Informationen zur Berufsausbildung MFA
Verband
medizinischer Fachberufe e.V.
Berufsausbildungsvertrag
Berufsausbildungsvertrag
Das duale Ausbildungssystem
Ausbildungsverordnung
Ausbildungsrahmenplan
Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Ausbildungsvergütung
Jugendarbeitsschutzgesetz
Berufsschulbesuch
Urlaub
Ende der Ausbildungszeit, Weiterbeschäftigung, Wiederholung der Prüfung
Vorzeitige Prüfung
Prüfungstermine
Zulassung zur Abschlussprüfung
Ausbildender Arzt und
Auszubildende, bei Jugendlichen unter 18 Jahren auch die gesetzlichen
Vertreter, sind Vertragspartner zur Begründung eines
Berufsausbildungsvertrages. Vor Beginn der Ausbildung ist ein
schriftlicher Vertrag zu schließen. Der Berufsausbildungsvertrag muss
laut § 11 Berufsbildungsgesetz bestimmte Mindestangaben enthalten:
-
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der
Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die
ausgebildet werden soll,
-
Beginn und Dauer der
Berufsausbildung,
-
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
-
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
-
Dauer der Probezeit,
-
Zahlung und Höhe der Vergütung,
-
Dauer des Urlaubs,
-
Voraussetzungen,
unter denen das Berufsausbildungsverhältnis gekündigt werden kann,
-
ein in allgemeiner
Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis
anzuwenden sind.
Das duale
Ausbildungssystem
-
ist das
Zusammenwirken von schulischer und praxisbezogener Berufsausbildung
-
Berufsschule:
unterliegt der Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer
-
Arztpraxis:
Ausbildungsbetriebe unterliegen u.a. den Vorschriften des
Berufsbildungsgesetzes
Ausbildungsverordnung
(Download im PDF-Format)
In der
Ausbildungsverordnung sind die Ausbildungsziele und Inhalte der
staatlich anerkannten Ausbildungsberufe festgelegt. Die
Ausbildungsverordnung über die Berufsausbildung zur Med.
Fachangestellten / zur
Arzthelferin vom 26. April 2006 regelt die inhaltliche und zeitliche
praxisbezogene Ausbildung. (Sie können die aktuelle
Ausbildungsverordnung bei der Ärztekammer anfordern)
Bestandteile der
Ausbildungsverordnung sind:
Die
Ausbildungsverordnung legt verbindlich die Mindestinhalte der
beruflichen Ausbildung fest.
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Ausbildungsrahmenplan
(Download
im PDF-Format)
Nach § 11 Abs. 1. Ziff.
1 des Berufsbildungsgesetzes ist der individuelle Ausbildungsplan, der
vom ausbildenden Arzt unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans
für die Auszubildende zu erstellen ist.
(§ 14 Berufsausbildungsverordnung), Bestandteil des Ausbildungsvertrages und damit
für den Ablauf und Inhalt der Ausbildung durch den ausbildenden Arzt und
seine Mitarbeiter, die er bei dieser Ausbildung unter seiner Aufsicht
und Verantwortung heranzieht, verbindlich.
Der
Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Ausbildungsverordnung) ist Basis für die
Erstellung des praxisspezifischen, individuellen Ausbildungsplans. Er
ist mit dem Lehrplan für die Fachklassen an der Berufsschule und den
Inhalten der Zwischen- und Abschlussprüfung zeitlich abgestimmt.
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Der
Ausbildungsnachweis dient
der Information und Kontrolle aller an der Ausbildung Beteiligten. Er
muss zur Abschlussprüfung bei der Ärztekammer vorgelegt werden und kann
bei rechtlichen Auseinandersetzungen von großer Bedeutung sein. Der
Ausbildungsnachweis ist von den Auszubildenden während der Ausbildungszeit zu
führen. Er soll den zeitlichen und sachlichen Ablauf der praxisbezogenen
Ausbildung wiedergeben und den Ausbilder bzw. die Ausbildende über den
Ausbildungsstand informieren. Die Berichte müssen dem Ausbildenden
regelmäßig zur Kontrolle und Unterschrift vorgelegt werden.
Ausbildungsvergütung
(1) Die
Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.04.2012
Im 1.
Ausbildungsjahr monatlich 610 Euro
Im
2. Ausbildungsjahr monatlich 650 Euro
Im 3.
Ausbildungsjahr monatlich 700 Euro
(2) Für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 gelten die
Ausbildungs-vergütungen gemäß dem Gehaltstarifvertrag vom 20.01.2011
weiter fort:
Im 1.
Ausbildungsjahr monatlich 561 Euro
Im
2. Ausbildungsjahr monatlich 602 Euro
Im 3.
Ausbildungsjahr monatlich 646 Euro
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das
Jugendarbeitsschutzgesetz gewährt Jugendlichen einen besonderen Schutz.
Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer 15, aber noch keine 18 Jahre
alt ist.
Berufsschulbesuch
Der regelmäßige Besuch
der Berufsschule ist während der gesamten Ausbildungszeit Pflicht. Der
ausbildende Arzt hat die Auszubildende für den Besuch der Berufsschule
freizustellen.
Ob und wann Sie nach
der Schule arbeiten müssen, ist abhängig von Ihrem Alter: Auszubildende,
die unter 18 Jahre alt sind, haben an einem Berufsschultag mit mehr als
5 Unterrichtsstunden Anspruch auf einen freien Nachmittag einmal in der
Woche.
Volljährige
Auszubildende können nach einem mehr als fünfstündigen Berufsschultag
beschäftigt werden. Auszubildende (Volljährige und Minderjährige) dürfen
vor einem bis 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden.
Die Berufsschule ist
bemüht, die Wünsche des Ausbilders bzgl. der Berufsschultage zu
berücksichtigen (Augustjahrgänge). Für Auszubildende, die im Februar
anfangen, sind die Berufsschultage nicht wählbar (sog. Kleiner
Jahrgang).
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Urlaub
Auszubildenden ist der
Urlaub so zu gewähren, dass der Berufsschulunterricht nicht
beeinträchtigt wird, also während der Zeit der Schulferien.
Auszubildende haben zurzeit einen Urlaubsanspruch von jährlich 26
Arbeitstagen (Sonnabende sind keine Arbeitstage).
In dem Kalenderjahr,
in dem die Auszubildende das 30. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der
Jahresurlaub auf 28 Arbeitstage.
Ende der
Ausbildungszeit, Weiterbeschäftigung, Wiederholung der Prüfung
Bei bestandener
Abschlussprüfung endet die Ausbildungszeit an dem Tag, an dem der
Prüfungsausschuss der Auszubildenden das Bestehen schriftlich bestätigt
und diese Bestätigung dem Arbeitgeber vorgelegt wird. Dies ist in der
Regel der Tag der letzten Prüfung.
Frühestens drei Monate
vor diesem Tag sollte der ausbildende Arzt der Auszubildenden mitteilen,
ob er sie nach bestandener Abschlussprüfung weiterbeschäftigen will. Das
Entsprechende gilt für die Auszubildende. Wird die geprüfte Med.
Fachangestellte/Arzthelferin
nach der bestandenen Prüfung weiter beschäftigt, so entsteht bereits am
ersten Tag nach der bestandenen Prüfung ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis.
Besteht die
Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so läuft das
Ausbildungsverhältnis bis zum vereinbarten Ende weiter.
Die Auszubildende –
nicht jedoch der ausbildende Arzt – kann verlangen, dass der
Ausbildungsvertrag bis zur Wiederholungsprüfung, längstens jedoch um ein
Jahr, verlängert wird. Diese Verlängerung ist der Kammer anzuzeigen. Der
ausbildende Arzt kann sich dieser Forderung nur aus wichtigem Grund
widersetzen. Der ausbildende Arzt hat die Gebühr für die
Wiederholungsprüfung zu entrichten. Für die Zeit der Verlängerung ist
die Ausbildungsvergütung zu zahlen.
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Vorzeitige Prüfung
Voraussetzung:
1.
Notendurchschnitt von mindestens 2,4 in den prüfungsrelevanten Fächern,
2.
Zustimmung des Ausbilders
Zu einer externen
Prüfung können sich Personen anmelden, die mindestens das
Eineinhalbfache
der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf der Med.
Fachangestellten/Arzthelferin tätig gewesen sind. Hält die Ärztekammer die
Prüfungsvoraussetzungen nicht für erfüllt, entscheidet der zuständige
Prüfungsausschuss.
Prüfungstermine
Es gibt zwei
Prüfungstermine pro Jahr (Sommer- und Winterprüfung). Diese werden von
der Ärztekammer nach Absprache mit der Berufsschule festgelegt. Sie
müssen rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden (drei Monate vor dem
ersten Prüfungstag).
Zulassung zur
Abschlussprüfung
Die Anmeldung zur
Prüfung hat immer schriftlich zu erfolgen. Die Zulassung erfolgt nach
Prüfung durch die Ärztekammer. Zur Abschlussprüfung wird zugelassen:
-
wer die
Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht
später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
-
wer an der
Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen
Ausbildungsnachweis
ordnungsgemäß und vollständig geführt hat,
-
wessen
Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge
eingetragen ist.
Es können auch
Auszubildende zur Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit zugelassen
werden, wenn ihre Leistungen dieses rechtfertigen.
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Zuletzt geändert: 9.11.2012
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