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FAQs
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Häufig gestellte Fragen zur ärztlichen Weiterbildung
Wonach richten sich Dauer und Umfang meiner ärztlichen
Weiterbildung?
- Rechtliche Grundlage der
Weiterbildung ist grundsätzlich die Weiterbildungsordnung der
Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 21.02.2005 i.d.F. vom 30.10.2006
(kurz: WBO).
- Diese WBO ist am 11. Juni 2005 in
Kraft getreten. Alle ÄrztInnen, die sich bei Inkrafttreten dieser WBO
bereits in Weiterbildung befunden haben, können gemäß § 20 -Allgemeine
Übergangsbestimmungen- WBO, ihre Weiterbildung noch nach Maßgabe
der alten WBO (vom 01.04.1996 i.d.F. der Änderungssatzung vom
07.05.2001) abschließen. Für die Facharztweiterbildung gilt noch
eine Frist von 7 Jahren (§ 20 Abs. 4).
- Beide Weiterbildungsordnungen findet
man im Internet auf unserer Homepage unter
Ärztl.
Weiterbildung /Weiterbildungsordnung.
- Die WBO in ihrer aktuellen Fassung
teilt sich auf in drei Abschnitte:
Abschnitt A
enthält den sog. §§-Teil sowie Begriffserläuterungen
und Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C
Abschnitt B
beschreibt detailliert die einzelnen Gebiete, Facharzt- und
Schwerpunktkompetenzen (Anästhesiologie…Urologie)
Abschnitt C
beschreibt detailliert die Zusatz-Weiterbildungen
(Ärztliches Qualitätsmanagement…Tropenmedizin)
- Die in den Abschnitten B und C
vorgesehenen Weiterbildungszeiten und –inhalte sind
Mindestanforderungen.

Welche Bestimmungen sind für mich als
Weiterbildungsassistent/ -in besonders wichtig und worauf muss ich
achten, wenn ich mit meiner Weiterbildung beginne?
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Wichtig sind die Bestimmungen des § 4-Art, Inhalt und
Dauer - WBO.
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Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter
ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter
Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen.
Praxisvertretungen werden nicht als Weiterbildung angerechnet.
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Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte betragen
grundsätzlich mindestens 6 Monate. Ausnahmen hiervon sind in den
Abschnitten B und C geregelt.
[Beispiel: „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ u.a. …36 Monate
in der stationär internistischen Patientenversorgung, davon können bis
zu 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung
(auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden. …].
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Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist
grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen.
Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit in Abschnitt C nicht
anderes geregelt ist.
Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen, wenn sie mindestens die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt; die Weiterbildungszeit
verlängert sich entsprechend.

Gibt es besondere Arbeitszeitmodelle z. B. für Frauen mit
Kindern?

Wie erfahre ich, ob und in welchem Umfang mein(e) Weiterbilder/-in zur Weiterbildung befugt ist?
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Um ganz sicher zu gehen, empfiehlt es sich immer die
jeweilige Ärztekammer zu kontaktieren. Die Ärztekammern führen Listen
der zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte, die in den meisten
Fällen auch im Internet abrufbar sind.

Können unentgeltliche Tätigkeiten (z. B. Hospitationen
oder Gastarzttätigkeiten) für die Weiterbildung anerkannt werden?

Können Forschungstätigkeiten (im In- oder Ausland) auf
die Weiterbildung anerkannt werden?

Kann eine Weiterbildung vollständig im Ausland
abgeleistet werden und wie verhält es sich dann mit der erworbenen
Facharztanerkennung?
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Eine Weiterbildung kann vollständig
im Ausland abgeleistet werden. Innerhalb der EU-Länder sind
Facharztanerkennungen von EU-Bürgern gegenseitig anzuerkennen. Hier
gelten die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG.
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Bei einer Tätigkeit außerhalb eines
EU-Mitgliedstaates wird die Anerkennungsfähigkeit einzelner
Tätigkeitsabschnitte auf Antrag geprüft und ggf. eine Zulassung zur
Prüfung ausgesprochen. Alles Nähere regelt der § 19 WBO.
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Für die Anerkennung einer
Auslandstätigkeit gibt es ein spezielles Antragsformular, welches im
Internet herunter geladen werden kann
(www.aekhh.de/weiterbildung/antrag_anerkennung_ausland.doc)

Kann ich meinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei
jeder Ärztekammer einreichen?

Muss ich eine bestimmte Zeit bei meiner Ärztekammer
gemeldet sein, um meine Prüfungsanmeldung einreichen zu können?

Wie schnell kann/soll die Prüfung nach Antragsabgabe
stattfinden?

Muss ich meine Weiterbildung innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes abgeschlossen haben?

Wo bekommt man jederzeit aktuelle Informationen zu
Änderungen in der WBO und sind die Kriterien der WBO in allen
Landesärztekammern gleich?

Kann ich inmitten meiner Weiterbildung zum Facharzt zu
einer anderen Weiterbildung überwechseln und wie sind hier die
Modalitäten?
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Grundsätzlich ist dies möglich und es bedarf keiner
besonderen Mitteilung an die Ärztekammer. Bei der Weiterbildung im
Gebiet Allgemeinmedizin
(nach alter WBO –
d.h. vom 01.04.1996 i. d. F. der Änderungssatzung vom 07.05.2001)
kann es jedoch ggf. Probleme geben, da diese Weiterbildung durch die
Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen
Vereinigungen finanziell gefördert wird.

Wie viele Monate oder Jahre kann ich maximal im Rahmen
meiner Weiterbildung in Praxen niedergelassener Ärzte ableisten?

Was verstehe ich unter der Dokumentationspflicht im
Rahmen meiner Weiterbildung?
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Erstmalig enthält die WBO eine Bestimmung, die den in
Weiterbildung befindlichen Arzt verpflichtet, die Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.
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Darüber hinaus führt der zur Weiterbildung befugte Arzt
mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines
Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein
Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt
wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieser
Gespräche ist zu dokumentieren und dem Antrag auf Zulassung zur
Prüfung beizufügen. (Vgl. § 8 -
Dokumentation der Weiterbildung -
WBO)

Wie muss ich mir meine abgeleisteten
Weiterbildungsabschnitte bestätigen lassen?
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Es muss immer ein Weiterbildungszeugnis vorgelegt
werden, das die im Einzelnen erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich
Stellung nimmt.
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Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen
Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der
Weiterbildung enthalten (vergl. § 9
-Dokumentation der
Weiterbildung-
WBO). Auf Antrag des in Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf
Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei
Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das
den o. g. Anforderungen entspricht. Das Zeugnis muss auf einem
offiziellen Briefbogen der Klinik / der Praxis erstellt werden, ein
Ausstellungsdatum tragen und von dem/den jeweiligen Weiterbilder(n)
unterschrieben sein.
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Sämtliche Anträge (Zulassung zur Prüfung / Formale
Bestätigung der Anerkennung von Zeiten etc.) finden sich als Download
unter Anträge.
Wie ist aus rechtlicher Sicht der
Begriff „mehrjährige Tätigkeit“ zu definieren?
Hierzu haben die
hiesigen Gremien beschlossen, dass als Minimum für eine mehrjährige
Tätigkeit 2 Jahre zugrunde zu legen sind. Die bislang in Hamburg
vertretene Rechtsauffassung wird insoweit korrigiert.

WB-Abteilung / Oktober 2008
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