FAQ – Häufig gestellte Fragen zur ärztlichen Weiterbildung

FAQ – WBO 2020

Ist die neue WBO für alle Hamburger Ärztinnen und Ärzte verbindlich? Wo finde ich Übergangsbestimmungen und was regeln sie? Gibt es neu eingeführte Bezeichnungen? Fragen gibt es bei Neuerungen natürlich jede Menge. Mit den FAQ zur WBO 2020 beantworten wir bereits viele davon zur neuen Satzung und zum eLogbuch. Wenn Sie keine passende Antwort auf Ihre Frage(n) finden, wenden Sie sich gern an unsere Abteilung Weiterbildung.

FAQ – WBO 2005

Wonach richten sich Dauer und Umfang meiner ärztlichen Weiterbildung?
  • Rechtliche Grundlage der Weiterbildung ist grundsätzlich die Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 21.02.2005 i.d.F. vom 21.10.2013 (kurz: WBO).
  • Die Weiterbildungsordnung findet man unter Ärztliche Weiterbildung WBO.
  • Die WBO teilt sich auf in drei Abschnitte:
    Abschnitt A
    enthält den sog. §§-Teil sowie Begriffserläuterungen
    und Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C
    Abschnitt B
    beschreibt detailliert die einzelnen Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
    (Anästhesiologie…Urologie)
    Abschnitt C
    beschreibt detailliert die Zusatz-Weiterbildungen
    (Ärztliches Qualitätsmanagement…Tropenmedizin)
  • Die in den Abschnitten B und C vorgesehenen Weiterbildungszeiten und -inhalte sind Mindestanforderungen.

Welche Bestimmungen sind für mich als Ärztin/Arzt in Weiterbildung besonders wichtig und worauf muss ich achten, wenn ich mit meiner Weiterbildung beginne?
  • Wichtig sind die Bestimmungen des § 4-Art, Inhalt und Dauer - WBO.
  • Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen. Praxisvertretungen werden nicht als Weiterbildung angerechnet.
  • Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte betragen grundsätzlich mindestens 6 Monate. Ausnahmen hiervon sind in den Abschnitten B und C geregelt.
     [Beispiel: „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ u. a. …36 Monate in der stationär internistischen Patientenversorgung, davon können bis zu 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung  (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden. …].
    Ein 6-monatiger Weiterbildungsabschnitt in Teilzeit (d.h. mindestens die halbe regelmäßige Arbeitszeit) ist ebenfalls anrechenbar.
  • Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit in Abschnitt C nicht anderes geregelt ist.
  • Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt; die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
  • Eine Verkürzung der Mindestweiterbildungszeit aufgrund einer Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden/Woche erfolgt hingegen nicht.

 

Gibt es besondere Arbeitszeitmodelle z. B. für Frauen mit Kindern?
  • Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit – mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit - abgeleistet werden. Eine Teilzeitweiterbildung wird immer anteilig angerechnet. Ein Anzeigen der Teilzeitweiterbildung resp. eine gesonderte Antragsstellung ist nicht mehr erforderlich.
Wie erfahre ich, ob und in welchem Umfang mein (e) Weiterbilder/-in zur Weiterbildung befugt ist?
  • Um ganz sicher zu gehen, empfiehlt es sich immer die jeweilige Ärztekammer zu kontaktieren. Die Ärztekammern führen Listen der zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte, die in den meisten Fällen auch im Internet abrufbar sind. Die Liste der Ärztinnen/Ärzte, die in Hamburg zur Weiterbildung befugt sind, finden Sie auf der Seite Befugtensuche.
Können unentgeltliche Tätigkeiten (z. B. Hospitationen oder Gastarzttätigkeiten) für die Weiterbildung anerkannt werden?
  • Die Weiterbildung hat im Rahmen einer angemessen vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit zu erfolgen. Sowohl die Berufsordnung der Hamburger Ärzte als auch die WBO enthalten diesbezüglich klare Rechtsbestimmungen.

    Der Vorstand der Ärztekammer Hamburg hat darüber hinaus Ende 2011 Verfahrenkriterien für die Anerkennung von Gastarzttätigkeiten festgelegt (siehe Hamburger Ärzteblatt, Heft 02/2012, Seite 9).
Können Forschungstätigkeiten (im In- oder Ausland) auf die Weiterbildung anerkannt werden?
  • In § 4 Abs. 4 Satz 4 WBO ist dazu folgendes geregelt: „…Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. …“. Einzelfallentscheidungen durch die Gremien der Ärztekammer Hamburg sind auf Antrag möglich.
Kann ich meinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei jeder Ärztekammer einreichen?
  • Nein. Ein entsprechender Antrag ist bei der Ärztekammer einzureichen, bei der man gemeldet ist.
Muss ich eine bestimmte Zeit bei meiner Ärztekammer gemeldet sein, um meine Prüfungsanmeldung einreichen zu können?
  • In Hamburg ist eine bestimmte Dauer der Kammerzugehörigkeit nicht vorgesehen. Entscheidend ist lediglich, dass bei der Anmeldung eine Mitgliedschaft in unserem Kammerbereich nachgewiesen wird. Wichtig ist darüber hinaus, dass die Mitgliedschaft auch zum Zeitpunkt der Prüfung noch besteht. Andere Ärztekammern haben hier möglicherweise anders lautende Bestimmungen.
Wie schnell kann/soll die Prüfung nach Antragsabgabe stattfinden?
  • Das Antragsverfahren kann bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen. Vorab kann bei Antragsabgabe ein Prüfungstermin anvisiert werden. Nach Zulassung soll die Prüfung innerhalb von 3 Monaten stattfinden. Die formale Prüfung durch die Weiterbildungsabteilung und ggf. anschließend inhaltliche Prüfung durch eine Fachbeisitzerin / einem Fachbeisitzer dauert in der Regel circa vier Wochen. Werden weitere Unterlagen benötigt, kann es dazu führen, dass sich der Prozess dadurch etwas länger hinzieht. Dann erhält der Prüfungskandidat / die Prüfungskandidatin eine formale Zulassung zur Prüfung mit einem Terminvorschlag (und ggf. auch mit zwei Alternativterminen). Im Moment ist die Wartezeit zwischen Zulassung und dem ersten angebotenen Prüfungstermin circa vier Monate. Je nach Antragsaufkommen kann die Wartezeit variieren.
Muss ich meine Weiterbildung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen haben?
  • Eine zeitliche Vorgabe der Ärztekammer gibt es nicht. Da ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung erst nach Erfüllen der Mindestweiterbildungszeit und der Weiterbildungsinhalte eingereicht werden kann, ist letztendlich der persönliche Verlauf der Weiterbildung entscheidend.
Wo bekommt man jederzeit aktuelle Informationen zu Änderungen in der WBO und sind die Kriterien der WBO in allen Landesärztekammern gleich?
  • Aktuelle Informationen zur WBO erhält man generell bei der jeweiligen Landesärztekammer. Die jeweiligen Weiterbildungsordnungen können abweichende Bestimmungen enthalten.
Kann ich inmitten meiner Weiterbildung zum Facharzt zu einer anderen Weiterbildung überwechseln und wie sind hier die Modalitäten?
  • Grundsätzlich ist dies möglich und es bedarf keiner gesonderten Mitteilung an die Ärztekammer. Bei der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin kann es jedoch ggf. Probleme geben, da diese Weiterbildung durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Vereinigungen finanziell gefördert wird.
Wie viele Monate oder Jahre kann ich maximal im Rahmen meiner Weiterbildung in Praxen niedergelassener Ärzte ableisten?
  • Der Umfang der maximal in einer Praxis abzuleistenden Weiterbildung ergibt sich aus den Abschnitten B und C der WBO. Zumeist liegen die Abschnitte zwischen 6 und 24 Monaten.
Was verstehe ich unter der Dokumentationspflicht im Rahmen meiner Weiterbildung?
  • Gemäß WBO sind die Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung verpflichtet, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte in sog. Logbüchern zu dokumentieren. Sie finden diese unter dem Navigationspunkt Logbuch.

  • Darüber hinaus führt der zur Weiterbildung befugte Arzt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieser Gespräche ist zu dokumentieren und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. (Vergl. § 8 -Dokumentation der Weiterbildung- WBO)

Wie muss ich mir meine abgeleisteten Weiterbildungsabschnitte bestätigen lassen?
  • Jeder Weiterbildungsabschnitt ist durch ein Weiterbildungszeugnis und durch entsprechende Logbucheinträge nachzuweisen. Mit Hilfe der Logbucheinträge können Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung jederzeit selbst prüfen, ob die geforderten Weiterbildungsinhalte erfüllt sind.
  • Ein gemäß WBO geführter OP-Katalog kann dem Weiterbildungszeugnis angehängt werden. Im Zeugnis sind die im Einzelnen erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darzulegen und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung zu nehmen. Auf Inhalte, die im Logbuch dokumentiert sind, kann im Zeugnis verwiesen werden.
  • Das Zeugnis muss auch genaue Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen (Beispiele:. „vom…bis zum…“ / „…mit 75% einer Vollzeittätigkeit…“) und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten (vergl. § 9 -Dokumentation der Weiterbildung- WBO).
  • Auf Antrag des in Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das den o. g. Anforderungen entspricht. Das Zeugnis muss auf einem offiziellen Briefbogen der Klinik / der Praxis erstellt werden, ein Ausstellungsdatum tragen und von dem/den jeweiligen Weiterbilder(n) unterschrieben sein.
  • Sind mehrere Weiterbilder kumulativ befugt, ist das Zeugnis von allen zu unterzeichnen.
     
Kann ich die von mir abgeleisteten Tätigkeiten resp. einzelne Tätigkeitsabschnitte noch vor dem endgültigen Antrag auf Zulassung zur Prüfung durch die Ärztekammer prüfen lassen?
  • Ja. Den Antrag auf „Formale Zeitenbestätigung“ finden Sie hier.
Wo finde ich die Antragsformulare?
  • Sämtliche Anträge finden Sie zum downloaden unter dem Navigationspunkt "Formulare".